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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: Das gilt es zu beachten

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist am 25. März 2021 mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten. Das GEIG regelt den Aufbau von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur in Neubauten und in bestehenden Gebäuden.

Begriffsbestimmungen

Leitungsinfrastruktur oder Leerrohre: Leitungsführung für zukünftige Elektro-und Datenleitungen, die für die Errichtung eines Ladepunktes benötigt werden. 

Ladeinfrastruktur oder Ladepunkt: Hier ist das Laden von Elektrofahrzeugen bereits möglich.

Stellplatz ist die Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs.

Renovierung: Muss mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen.

Im Grunde setzt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland deutlich zu beschleunigen, damit diese mit der rasch steigenden Anzahl von E-Autos auf deutschen Straßen Schritt halten kann.

Immobilienunternehmen sowie Immobilieneigentümer:innen werden damit verpflichtet, bei bestehenden Gebäuden sowie bei zukünftigen Bauvorhaben E-Mobilität zu integrieren. Immer mehr Menschen in Deutschland sind auf Elektrofahrzeuge umgestiegen und dieses Ladeinfrastruktur-Gesetz soll sicherstellen, dass im öffentlichen Raum genügend Lademöglichkeiten vorhanden sind.

 

DIE ANWENDUNG DES GEIG

Das Gesetz unterscheidet zwischen: Nicht-WohngebäudeWohngebäude und Mischgebäude.

 

Nicht-Wohngebäude

  Anzahl Stellplätze Anzahl Leerrohre Anzahl Ladepunkte
Neubau ab 6 jeder 3. Stellplatz min. 1
Renovierung ab 10 jeder 5. Stellplatz min. 1
Bestand ab 2025 ab 20 / min. 1

 

Wohngebäude

  Anzahl Stellplätze Anzahl Leerrohre Anzahl Ladepunkte
Neubau ab 5 alle /
Renovierung ab 10 alle /
Bestand ab 2025 / / /

 

Mischgebäude

Gemischt genutzte Gebäude, bei der keine der Nutzung erheblich überwiegt, unterliegen getrennt den Gesetzen für Nicht-Wohngebäuden und Wohngebäuden. 

Ist bei bestehenden gemischten Gebäuden mit insgesamt mehr als 10 Stellplätzen jedoch eine Nutzungsart erheblich überwiegend, wird es entsprechend als Nicht-Wohngebäude oder Wohngebäude behandelt. Auch neu zu errichtende Mischgebäude, bei denen eine Nutzung deutlich überwiegt, unterliegen den entsprechenden Regeln entweder für Nicht-Wohngebäuden oder Wohngebäuden.

ALTERNATIVE ANwendungsmöglichkeiten

Quartierslösung

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sieht ebenfalls eine Quartierslösung vor, bei der mehrere Eigentümer:innen verschiedener Gebäude gemeinsam ihre Pflichten erfüllen können.

Bündelung

Das GEIG bietet auch die Möglichkeit, dass bei Nicht-Wohngebäuden mit mehreren Standorten den Verpflichtungen gebündelt an einem oder mehreren Standorten nachgekommen werden kann, z. B. bei einer Supermarktkette mit mehreren Standorten.

Garage Tiefgarage Parkplatz mit Ladesäule

 

Ausnahmen

Nicht anwendbar ist das Gesetz bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden kleinerer und mittlerer Unternehmen, die ausschließlich von diesen selbst genutzt werden. Sollten die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 % der gesamten Renovierungskosten ausmachen, findet das Gesetz ebenfalls keine Anwendung.

Verantwortlichkeiten

Unternehmen, die Arbeiten im Rahmen des Gesetzes an Gebäuden ausführen, sind verpflichtet, die Gesetzeskonformität schriftlich oder elektronisch den Eigentümer:innen mitzuteilen. Diese Erklärung müssen Eigentümer:innen für mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Bei der Nachrüstung von bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab 1. Januar 2025 werden die Eigentümer:innen selbst in die Pflicht genommen. 

Das GEIG sieht Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 € vor.

Jetzt in Ladeinfrastruktur investieren

Obwohl das aktuelle Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz teilweise nur die Umsetzung der Elektromobilität mit Leerrohren vorsieht, sollte spätestens jetzt klar sein, dass in Zukunft kein Weg an der E-Mobilität vorbeiführt. Gesetzte auf EU-Ebene werden immer restriktiver und wollen vermehrt den Umstieg auf E-Autos erleichtern. Durch eine frühe und intelligente Investition in eine vollständig funktionierende Ladelösung können Sie mit Ihrer Immobilie Pionierarbeit leisten und sich wichtige Marktanteile sichern, bevor Ladeinfrastruktur wirklich verpflichtend wird.

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Link: Das GEIG im Bundesanzeiger

 

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