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GEIG-Gesetz & Ladeinfrastruktur: Das gilt es zu beachten

von Virta
10 Min
22.06.2022 10:32:12
Letztes Update am 14.07.2026 16:38:29
GEIG-Gesetz & Ladeinfrastruktur: Das gilt es zu beachten
21:01

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, regelt, wann Gebäude mit Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden müssen. Mit der GEIG-Novelle 2026 werden die Vorgaben deutlich erweitert – besonders für Neubauten, größere Renovierungen und bestehende Nichtwohngebäude.

Update Juli 2026: Bundestag und Bundesrat haben die Neufassung des GEIG gebilligt. Die neuen Vorgaben treten in Kraft, sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Für Eigentümer, Immobilienunternehmen, Facility Manager, Handelsunternehmen und Betreiber öffentlich zugänglicher Parkplätze ist die Novelle besonders relevant.

Denn Ladeinfrastruktur wird dadurch noch stärker zu einem festen Bestandteil zukunftsfähiger Immobilienplanung.

Was ist das GEIG?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verpflichtet Eigentümer bestimmter Gebäude dazu, Voraussetzungen für das Laden von Elektrofahrzeugen zu schaffen.

Dabei geht es nicht nur um fertig installierte Ladepunkte. Auch bauliche und elektrische Vorbereitungen wie Leerrohre, Leitungswege oder Vorverkabelung können verpflichtend sein.

Ziel ist es, Ladeinfrastruktur dort verfügbar zu machen, wo Fahrzeuge ohnehin länger stehen: zu Hause, am Arbeitsplatz, im Parkhaus, auf Kundenparkplätzen oder an gewerblich genutzten Gebäuden.

Das GEIG setzt Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Mit der Novelle 2026 werden die deutschen Vorgaben an die weiterentwickelten europäischen Anforderungen angepasst.

Begriffsbestimmungen: Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung und Ladepunkt

Leitungsinfrastruktur oder Leerrohre: Darunter fallen bauliche Vorrichtungen, die spätere Elektro- und Datenleitungen ermöglichen. Dazu gehören zum Beispiel Schutzrohre, Kabeltrassen oder vorbereitete Leitungswege bis zum Stellplatz.

Vorverkabelung: Vorverkabelung geht einen Schritt weiter als reine Leerrohre. Hier sind wesentliche elektrische Leitungen bereits so vorbereitet, dass ein Ladepunkt später mit deutlich weniger Aufwand installiert werden kann.

Ladeinfrastruktur oder Ladepunkt: Ein Ladepunkt ist eine konkret nutzbare Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, zum Beispiel eine Wallbox, eine AC-Ladesäule oder ein DC-/HPC-Schnellladepunkt.

Stellplatz: Ein Stellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs. Für die GEIG-Pflichten ist entscheidend, wie viele Stellplätze einem Gebäude zugeordnet sind.

Größere Renovierung: Eine Renovierung ist im GEIG-Kontext insbesondere dann relevant, wenn umfangreiche Arbeiten an Gebäudehülle, Parkplatz oder elektrischer Infrastruktur vorgenommen werden.

Durch die GEIG-Novelle 2026 werden Renovierungen stärker in die Pflicht genommen, wenn dabei auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betroffen ist.

GEIG-Novelle 2026: Was ändert sich konkret?

Die GEIG-Novelle 2026 verschärft die Anforderungen an Ladeinfrastruktur an Gebäuden deutlich.

Besonders wichtig ist: Es geht künftig nicht mehr nur darum, einzelne Stellplätze mit Leerrohren vorzubereiten. In vielen Fällen werden Vorverkabelung, mehr Ladepunkte und bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen auch eine bestimmte Gesamtladeleistung relevant.

Damit wird die Novelle vor allem für Eigentümer von Nichtwohngebäuden, Wohnungswirtschaft, Handelsstandorte, Parkhausbetreiber, Hotels und Unternehmen mit größeren Parkflächen wichtig.

Der Unterschied zum bisherigen GEIG ist deutlich: Aus einer eher vorbereitenden Pflicht zur Leitungsinfrastruktur wird in vielen Fällen eine konkretere Pflicht zur tatsächlichen Ladeinfrastruktur.

  • Neue Wohngebäude: Bisher mussten bei Wohngebäuden ab einer bestimmten Stellplatzanzahl vor allem Leitungsinfrastruktur bzw. Leerrohre vorgesehen werden. Künftig kommen Vorverkabelung und mindestens ein Ladepunkt hinzu.
  • Neue Nichtwohngebäude: Bisher reichte in vielen Fällen ein Ladepunkt. Künftig gilt bei mehr als fünf Stellplätzen: mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze.
  • Bestehende Nichtwohngebäude: Bisher war ab 2025 bei mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2027 wird daraus entweder ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder alternativ Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Stellplätze.
  • Öffentlich zugängliche Parkplätze: Neu ist die Möglichkeit, Pflichten über eine bestimmte Ladeleistung zu erfüllen. Dadurch können Betreiber je nach Standort auch mit weniger, aber leistungsstärkeren DC- oder HPC-Ladepunkten planen.

Warum die GEIG-Novelle für Immobilien und Unternehmen wichtig ist

Die neue GEIG-Regelung verändert die Planung von Immobilienprojekten grundlegend. Ladeinfrastruktur wird nicht mehr nur als freiwillige Zusatzleistung betrachtet, sondern zunehmend als Bestandteil moderner Gebäudeausstattung.

Für Projektentwickler, Bestandshalter, Einzelhändler, Arbeitgeber, Wohnungswirtschaft und Betreiber von Parkflächen bedeutet das: Wer heute baut, renoviert oder Standorte modernisiert, sollte Ladeinfrastruktur von Anfang an strategisch mitdenken.

Der Unterschied zur bisherigen Regelung ist besonders bei größeren Parkflächen spürbar.

Ein Beispiel: Bei einem neuen Nichtwohngebäude mit 25 Stellplätzen war bisher mindestens ein Ladepunkt vorgeschrieben. Künftig wären bei derselben Stellplatzanzahl mindestens fünf Ladepunkte erforderlich.

Eine vorbereitete Leitungsinfrastruktur, eine sinnvolle Vorverkabelung und ein skalierbares Lade- und Lastmanagement können spätere Nachrüstkosten deutlich reduzieren.

Die Anwendung des GEIG-Gesetzes

Das GEIG unterscheidet grundsätzlich zwischen Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden.

Die konkreten Pflichten hängen davon ab, ob es sich um einen Neubau, eine größere Renovierung oder ein bestehendes Gebäude handelt.

Nichtwohngebäude

Nichtwohngebäude sind zum Beispiel Bürogebäude, Einzelhandelsflächen, Hotels, Logistikstandorte, Parkhäuser, Verwaltungsgebäude oder andere gewerblich genutzte Immobilien.

Gerade hier verschärft die GEIG-Novelle 2026 die Vorgaben deutlich.

Nach dem bisherigen GEIG galt bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen: Leitungsinfrastruktur für jeden dritten Stellplatz und mindestens ein Ladepunkt.

Künftig greift die Pflicht bereits bei mehr als fünf Stellplätzen. Zusätzlich müssen 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt werden, die übrigen Stellplätze benötigen Leitungsinfrastruktur. Außerdem gilt: mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze.

  Stellplätze Leitungs-infrastruktur / Vorverkabelung Ladepunkte
Neubau mehr als 5 50 % vorverkabelt, übrige Stellplätze mit Leitungs-infrastruktur min. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze
Größere Renovierung mehr als 5 Pflicht, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur erneuert werden abhängig von Gebäudeart und konkreter Pflicht
Bestand ab 1. Januar 2027 mehr als 20 alternativ min. 50 % der Stellplätze mit Leitungs-infrastruktur alternativ 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze

 

Für bestehende Nichtwohngebäude ist die Änderung besonders deutlich. Bisher galt ab dem 1. Januar 2025: Bei mehr als 20 Stellplätzen musste mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Mit der GEIG-Novelle wird diese Pflicht ab dem 1. Januar 2027 deutlich verschärft.

Dann müssen Eigentümer entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten.

Das bedeutet konkret: Ein bestehendes Nichtwohngebäude mit 100 Stellplätzen brauchte nach bisheriger Regelung nur einen Ladepunkt. Künftig wären es entweder zehn Ladepunkte oder 50 vorbereitete Stellplätze.

Für Eigentümer und Betreiber ist das ein klarer Hinweis: Ladeinfrastruktur sollte nicht mehr als Einzelmaßnahme geplant werden. Sie wird zu einem strategischen Bestandteil der Standortentwicklung.

Öffentlich zugängliche Stellplätze bei Nichtwohngebäuden

Für öffentlich zugängliche Stellplätze bringt die GEIG-Novelle eine wichtige Flexibilisierung. Eigentümer können die Pflicht künftig auch über eine bestimmte Gesamtladeleistung erfüllen.

Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit öffentlich zugänglichen Stellplätzen ist eine Ladeleistung von insgesamt 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz vorgesehen.

Das ist besonders relevant für Supermärkte, Baumärkte, Einkaufszentren, Hotels, Parkhäuser oder andere Standorte mit kurzen Aufenthaltszeiten.

Denn dort kann es sinnvoller sein, weniger Ladepunkte mit höherer Leistung zu installieren, statt viele langsamere AC-Ladepunkte zu errichten.

Beispiel: Supermarktparkplatz mit 100 Stellplätzen

Ein bestehender Supermarktparkplatz mit 100 öffentlich zugänglichen Stellplätzen müsste nach der neuen Logik nicht zwingend zehn einzelne AC-Ladepunkte errichten.

Alternativ kann der Betreiber Ladeinfrastruktur mit einer Gesamtleistung von 110 kW bereitstellen.

Das entspricht 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz.

In der Praxis könnte das zum Beispiel über wenige leistungsstärkere DC-Ladepunkte erfolgen.

Dadurch lässt sich die Ladeinfrastruktur besser an Aufenthaltsdauer, Standortbedingungen und Kundennachfrage anpassen.

Wohngebäude

Auch für Wohngebäude bringt die GEIG-Novelle 2026 wichtige Änderungen.

Der Unterschied zum bisherigen GEIG ist hier besonders klar: Bisher stand bei Wohngebäuden vor allem die Vorbereitung der Stellplätze im Vordergrund. Eine allgemeine Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten gab es nicht.

Bei neuen Wohngebäuden galt bisher: Ab mehr als fünf Stellplätzen musste Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze vorgesehen werden.

Künftig greift die Pflicht bereits bei mehr als drei Stellplätzen. Zusätzlich müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt werden, die übrigen Stellplätze benötigen Leitungsinfrastruktur. Außerdem ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

  Stellplätze Leitungs-infrastruktur / Vorverkabelung Ladepunkte
Neubau mehr als 3 min. 50 % vorverkabelt, übrige Stellplätze mit Leitungs-infrastruktur mindestens 1 Ladepunkt
Größere Renovierung mehr als 3 Pflicht, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur mit erneuert werden abhängig vom konkreten Fall
Bestand / / /

 

Für die Wohnungswirtschaft ist diese Änderung besonders relevant. Bei neuen Wohngebäuden sinkt die Schwelle von bisher mehr als fünf Stellplätzen auf künftig mehr als drei Stellplätze.

Gleichzeitig reicht reine Leitungsinfrastruktur nicht mehr aus. Mindestens 50 Prozent der Stellplätze müssen vorverkabelt werden, die übrigen Stellplätze benötigen Leitungsinfrastruktur.

Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Für Mieter und Eigentümer wird Laden am Wohnort damit deutlich stärker in die Gebäudeplanung integriert.

Wer Ladeinfrastruktur bereits bei Neubau oder Sanierung einplant, kann spätere Nachrüstungen deutlich einfacher und kosteneffizienter umsetzen.

Mischgebäude

Gemischt genutzte Gebäude, etwa Gebäude mit Wohnungen und Gewerbeflächen, müssen differenziert betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Nutzung überwiegt und wie die Stellplätze zugeordnet sind.

Überwiegt eine Nutzungsart deutlich, können die jeweiligen Vorgaben für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude maßgeblich sein. Bei gleichwertiger Nutzung kann eine getrennte Betrachtung erforderlich sein.

Gerade bei Mischgebäuden empfiehlt sich eine frühzeitige technische und rechtliche Prüfung. Denn die Anforderungen können je nach Stellplatznutzung, Eigentümerstruktur und Zugänglichkeit der Parkflächen unterschiedlich ausfallen.

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Öffentlich zugängliche Parkplätze: Mehr Flexibilität durch Ladeleistung

Eine der wichtigsten Neuerungen der GEIG-Novelle 2026 ist die Möglichkeit, Pflichten bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen über die bereitgestellte Ladeleistung zu erfüllen.

Das ist insbesondere für Handelsstandorte, Einkaufszentren, Baumärkte, Hotels, Parkhäuser und Freizeiteinrichtungen relevant. Bisher stand vor allem die Anzahl der Ladepunkte im Mittelpunkt.

Künftig kann stärker berücksichtigt werden, wie viel Ladeleistung tatsächlich zur Verfügung steht. Das macht die Planung praxisnäher.

An Standorten mit kurzer Aufenthaltsdauer kann Schnellladen sinnvoller sein als eine große Anzahl langsamer Ladepunkte. An Büro- oder Wohnstandorten kann dagegen AC-Laden mit intelligentem Lastmanagement die wirtschaftlichere Lösung sein.

AC, DC oder HPC: Welche Ladeinfrastruktur passt zum Standort?

Die GEIG-Novelle macht deutlich: Ladeinfrastruktur sollte nicht nur gesetzeskonform, sondern auch standortgerecht geplant werden.

Entscheidend sind unter anderem Aufenthaltsdauer, Netzanschluss, Nutzergruppen, Abrechnungsmodell und zukünftige Skalierbarkeit.

  • AC-Laden: Ideal für Wohngebäude, Bürostandorte, Mitarbeiterparkplätze und Orte mit längerer Standzeit.
  • DC-Schnellladen: Sinnvoll für Einzelhandel, Hotels, Parkhäuser, Mobilitäts-Hubs und Standorte mit kürzeren Aufenthalten.
  • HPC-Laden: Besonders relevant für hochfrequentierte Standorte, Flotten, Autobahnnähe oder Ladeparks mit hoher Durchlaufgeschwindigkeit.
  • Lastmanagement: Wichtig, um mehrere Ladepunkte effizient zu betreiben und den Netzanschluss optimal zu nutzen.
  • Skalierbarkeit: Besonders wichtig, wenn Ladebedarfe in den kommenden Jahren steigen und weitere Ladepunkte nachgerüstet werden sollen.

Alternative Möglichkeiten der Anwendung

Quartierslösung

Das GEIG sieht weiterhin Möglichkeiten vor, Ladeinfrastruktur standortübergreifend oder gemeinschaftlich zu denken.

Bei einer Quartierslösung können mehrere Eigentümer von Gebäuden, die räumlich zusammenhängen, gemeinsam eine Lösung für Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur entwickeln.

Das kann besonders bei größeren Wohnanlagen, Gewerbeparks oder gemischt genutzten Quartieren sinnvoll sein.

Bündelung und Pooling

Auch die Bündelung von Verpflichtungen kann relevant sein, zum Beispiel bei Unternehmen mit mehreren Standorten.

Für Betreiber großer Immobilienportfolios eröffnet das die Möglichkeit, Ladeinfrastruktur strategisch dort zu errichten, wo sie den größten Nutzen bietet.

Die GEIG-Novelle stärkt diesen Gedanken, weil sie bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen stärker auf die bedarfsgerechte Bereitstellung von Ladeleistung abstellt.

weiße Autos parken im Parkhaus vor einer Reihe von Ladestationen

Ausnahmen und Sonderfälle

Wie bereits im bisherigen GEIG gibt es auch weiterhin Ausnahmen und Sonderregelungen.

So können bestimmte kleine und mittlere Unternehmen, die ein bestehendes Nichtwohngebäude selbst nutzen, unter bestimmten Voraussetzungen von Pflichten ausgenommen sein. 

Auch wirtschaftliche Zumutbarkeit, technische Machbarkeit und der konkrete Renovierungsumfang können im Einzelfall eine Rolle spielen. Wichtig ist: Ausnahmen sollten nicht pauschal angenommen werden.

Eigentümer und Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Gebäude unter die GEIG-Pflichten fällt und welche Nachweise erforderlich sind.

Verantwortlichkeiten und Bußgelder

Die Verantwortung für die Einhaltung der GEIG-Vorgaben liegt grundsätzlich bei den Eigentümern der betroffenen Gebäude.

Unternehmen, die Arbeiten im Rahmen des Gesetzes ausführen, müssen die Gesetzeskonformität schriftlich oder elektronisch bestätigen. Eigentümer müssen entsprechende Erklärungen aufbewahren.

Wer Pflichten aus dem GEIG nicht erfüllt, riskiert Bußgelder. Das GEIG sieht Bußgelder von bis zu 10.000 € vor.

Neben dem rechtlichen Risiko sollten Eigentümer auch den wirtschaftlichen Aspekt berücksichtigen: Fehlende Ladeinfrastruktur kann die Attraktivität einer Immobilie für Mieter, Kunden, Mitarbeitende oder Flottenbetreiber senken.

Was Eigentümer jetzt tun sollten

Die GEIG-Novelle 2026 macht Ladeinfrastruktur zu einem festen Bestandteil zukunftsfähiger Immobilienplanung. Wer in Neubau, Sanierung oder Bestand investiert, sollte die Anforderungen nicht isoliert betrachten.

Stattdessen empfiehlt sich eine langfristige Lade- und Energiestrategie.

  • Gebäudestatus prüfen: Handelt es sich um ein Wohngebäude, Nichtwohngebäude oder Mischgebäude?
  • Stellplätze zählen: Die Anzahl der Stellplätze entscheidet darüber, ob GEIG-Pflichten greifen.
  • Bisherige und neue Pflichten vergleichen: Gerade bei Nichtwohngebäuden kann der Unterschied erheblich sein.
  • Zugänglichkeit bewerten: Sind Stellplätze öffentlich zugänglich oder nur für Bewohner, Mitarbeitende oder Mieter nutzbar?
  • Renovierungen vorausschauend planen: Wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur erneuert werden, sollte Ladeinfrastruktur direkt mitgedacht werden.
  • Netzanschluss und Lastmanagement prüfen: Eine smarte Ladelösung kann helfen, vorhandene Anschlussleistung effizient zu nutzen.
  • Skalierbarkeit einplanen: Die Ladebedarfe werden weiter steigen. Vorverkabelung und modulare Systeme reduzieren spätere Ausbaukosten.
  • Betreibermodell definieren: Abrechnung, Zugang, Nutzergruppen und Serviceprozesse sollten frühzeitig geklärt werden.

Jetzt in Ladeinfrastruktur investieren

Die GEIG-Novelle zeigt deutlich: Ladeinfrastruktur wird für Immobilien immer wichtiger. Wer heute investiert, erfüllt nicht nur regulatorische Anforderungen, sondern schafft einen echten Mehrwert für Nutzer, Kunden und Mieter.

Eine intelligente Ladelösung kann dabei mehr leisten als nur gesetzliche Pflichten zu erfüllen.

Mit skalierbarer Ladeinfrastruktur, dynamischem Lastmanagement, transparenter Abrechnung und der Möglichkeit zur öffentlichen oder halböffentlichen Nutzung können Immobilienbetreiber neue Erlösmodelle erschließen und ihre Standorte attraktiver machen.

Ob Wohnanlage, Bürogebäude, Einzelhandelsstandort, Parkhaus oder gemischt genutzte Immobilie: Mit der richtigen Strategie lässt sich Ladeinfrastruktur wirtschaftlich, nutzerfreundlich und zukunftssicher umsetzen.

Setzen Sie bei Ihrer Immobilie auf die Ladelösung von Virta. Wir unterstützen Sie als erfahrener Partner bei Planung, Betrieb, Abrechnung und Skalierung Ihrer Ladeinfrastruktur – damit Sie regulatorische Anforderungen erfüllen und gleichzeitig neue Chancen im wachsenden Markt der Elektromobilität nutzen können.

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FAQ zur GEIG-Novelle 2026

Was ist die GEIG-Novelle 2026?

Die GEIG-Novelle 2026 ist die überarbeitete Fassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes. Sie verschärft die Anforderungen an Ladeinfrastruktur, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Außerdem schafft sie neue Flexibilitätsoptionen für öffentlich zugängliche Parkplätze.

Ab wann gelten die neuen GEIG-Vorgaben?

Bundestag und Bundesrat haben die Novelle im Juli 2026 gebilligt. Die neuen Vorgaben treten in Kraft, sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ist besonders der 1. Januar 2027 relevant, weil ab dann die verschärften Bestandspflichten greifen sollen.

Was ist der wichtigste Unterschied zum bisherigen GEIG?

Der wichtigste Unterschied ist, dass die Anforderungen deutlich konkreter und umfangreicher werden. Bisher ging es häufig vor allem um Leitungsinfrastruktur oder um mindestens einen Ladepunkt.

Künftig werden in vielen Fällen mehr Ladepunkte, Vorverkabelung oder eine bestimmte Gesamtladeleistung erforderlich.

Was gilt für neue Nichtwohngebäude?

Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt werden. Die übrigen Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze erforderlich. Zum Vergleich: Bisher war bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt vorgesehen.

Was gilt für bestehende Nichtwohngebäude?

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen werden die Pflichten ab dem 1. Januar 2027 verschärft. Eigentümer müssen dann entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten.

Zum Vergleich: Bisher war ab dem 1. Januar 2025 bei mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt vorgesehen.

Was gilt für neue Wohngebäude?

Neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabeln.

Die übrigen Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Zum Vergleich: Bisher mussten neue Wohngebäude erst ab mehr als fünf Stellplätzen Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze vorsehen. Eine Ladepunktpflicht gab es dabei nicht.

Warum ist Ladeleistung als Erfüllungsoption wichtig?

Die Erfüllung über Ladeleistung ermöglicht eine bedarfsgerechtere Planung. Gerade auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen mit kurzer Aufenthaltsdauer können wenige leistungsstarke Schnellladepunkte sinnvoller sein als viele langsamere Ladepunkte.

Für Betreiber kann das wirtschaftlicher, nutzerfreundlicher und besser skalierbar sein.

Link: Das GEIG im Bundesanzeiger