Masterplan Ladeinfrastruktur 2030: Die wichtigsten Neuerungen

von Virta
4 Min
11.11.2025 12:23:35
Masterplan Ladeinfrastruktur 2030: Die wichtigsten Neuerungen
9:10

Das Bundesministerium für Verkehr hat den Entwurf des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 vorgelegt. Wir haben die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Masterplan II analysiert und zeigen, was CPOs, EMSPs und Unternehmen aus Logistik und Transport jetzt wissen müssen.

Vom Masterplan II zum Masterplan 2030: Ein Strategiewechsel

Der neue Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr „Masterplan Ladeinfrastruktur 2030“ markiert einen deutlichen Kurswechsel gegenüber seinem Vorgänger aus 2022. Während der Masterplan Ladeinfrastruktur II noch 68 detaillierte Maßnahmen umfasste, setzt der aktuelle Entwurf auf 37 kompaktere, strategischere Maßnahmen in fünf Handlungsfeldern.

Diese Verschlankung bedeutet jedoch keinen Rückzug, sondern eine Fokussierung auf die drängendsten Herausforderungen der Branche.

Die fünf zentralen Handlungsfelder des Masterplans 2030:

  1. Nachfrage und Investitionen stärken
  2. Umsetzung vereinfachen und beschleunigen
  3. Wettbewerb und Preistransparenz erhöhen
  4. Integration ins Stromnetz verbessern
  5. Nutzerfreundlichkeit und Innovation steigern

Kernunterschiede zum Masterplan II: Was sich wirklich ändert

1. Förderung wird zielgerichteter und praxisnäher

Das Bundesverkehrsministerium plant ab 2026 spezifische Förderprogramme für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern, die erstmals auch die Ertüchtigung des Netzanschlusses und der elektrischen Gebäudeanlagen einschließen. Dies war im Masterplan II noch nicht explizit vorgesehen.

Auch eine neue Förderrichtlinie für Depots und Betriebshöfe von Nutzfahrzeugen wird 2026 veröffentlicht und berücksichtigt ebenfalls Netzanschlusskosten – ein entscheidender Faktor für die Wirtschaftlichkeit von E-Lkw-Ladeinfrastruktur.

New call-to-action

Unterschied zum Masterplan II: Während der Vorgänger noch allgemein von der „Unterstützung des Aufbaus“ sprach, werden nun konkrete Kostenkomponenten wie Netzanschlussertüchtigung explizit gefördert.

2. E-Lkw-Ladeinfrastruktur: Von der Planung zur Umsetzung

Der Masterplan 2030 geht deutlich weiter als sein Vorgänger bei der Elektrifizierung des Güterverkehrs:

Masterplan II (2022): Fokus auf Konzeptentwicklung und Bedarfsanalyse für E-Lkw-Ladeinfrastruktur, Ausschreibung eines „initialen Ladenetzes“ ab 2023 geplant.

Masterplan 2030: Konkrete Umsetzung läuft bereits – 350 Rastanlagen (130 unbewirtschaftete und 220 bewirtschaftete) entlang der Bundesautobahnen werden mit MCS-Ladepunkten (Megawatt Charging System) ausgestattet. Das Vergabeverfahren für die unbewirtschafteten Anlagen läuft bereits.

Zusätzlich zur Autobahninfrastruktur sieht der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 ebenfalls die Förderung von öffentlich zugänglicher Lkw-Ladeinfrastruktur auf Autohöfen und in Gewerbegebieten vor. 

DE - MCS

3. Bürokratieabbau: Weniger Meldepflichten für Betreiber

Ab Anfang 2027 entfällt die Meldepflicht zur In- und Außerbetriebnahme von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur. Die Daten werden künftig automatisch über den Nationalen Zugangspunkt (Mobilithek) bezogen – eine deutliche Vereinfachung gegenüber dem bisherigen Doppelsystem.

Im Masterplan II war diese Vereinfachung noch nicht vorgesehen. Dort wurde lediglich eine „Bündelung der Datenübermittlung“ geprüft.

4. Netzanschluss: Digitalisierung und Transparenz als Gamechanger

Der Masterplan 2030 adressiert eines der größten Hemmnisse beim Ladeinfrastrukturausbau deutlich konkreter als sein Vorgänger:

  • Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens auch in der Mittelspannung – bisher nur für Niederspannung umgesetzt
  • Online-Tools der Netzbetreiber für kostenlose, unverbindliche Auskünfte zu Netzverknüpfungspunkten und groben Kostenindikatoren
  • Verbindliche Rückmeldefristen der Netzbetreiber mit Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung

Im Masterplan II wurden diese Punkte zwar angesprochen, aber weniger konkret formuliert. Die Prüfung von „Anpassungen des Rechtsrahmens“ sollte erst bis Q2/2023 erfolgen.

5. Preistransparenz: Vom Wunsch zur Pflicht

Masterplan 2030: Schafft eine zentrale Preistransparenzstelle für Ad-hoc-Preise über die Mobilithek als Nationalen Zugangspunkt. Alle CPOs werden verpflichtet, ihre Ad-hoc-Preise bereitzustellen, sodass diese in Apps und Navigationssysteme integriert werden können.

Zusätzlich neu: Die Bundesregierung setzt sich bei der EU-Kommission für eine Konkretisierung der AFIR-Vorgaben zu „angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen“ ein.

Im Masterplan II war Preistransparenz zwar ein Thema, aber die konkrete Umsetzung über eine zentrale Stelle wurde noch nicht definiert.

6. Bidirektionales Laden: Von der Prüfung zur Förderung

Während der Masterplan II noch die „Prüfung der Rahmenbedingungen“ bis Q2/2023 vorsah, plant der Masterplan 2030 bereits konkrete Innovationsförderungen für bidirektionale Ladelösungen (V2G, Vehicle-to-grid) in Mehrparteienhäusern sowie Depots und Betriebshöfen.

Das bidirektionale Laden wird als Geschäftsmodell etabliert, mit klaren Regelungen zur Nutzung selbst erzeugten Stroms aus EE-Anlagen und zur stromsteuerrechtlichen Entlastung.

7. Kommunale Unterstützung: Strukturierter statt kleinteilig

Masterplan II: Umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen mit regionalen Ladeinfrastrukturmanagern, digitalem LadeLernTOOL, ProzessTOOL und diversen Leitfäden.

Masterplan 2030: Fokussiert auf die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur als zentrales Kompetenzzentrum, das Kommunen mit gebündelten Instrumenten unterstützt – von Ausschreibungsmustern bis zu Factsheets. Die Unterstützung wird strategischer und weniger kleinteilig organisiert.

8. Wettbewerb im öffentlichen Raum: Klarere Regeln

Neu im Masterplan 2030: BMV und BMWK prüfen eine gesetzliche Regelung zur wettbewerblichen und diskriminierungsfreien Nutzung öffentlichen Straßenraums für Ladeinfrastruktur. Dies basiert auf der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts.

Im Masterplan II wurde zwar die Bedeutung wettbewerblicher Vergaben betont, aber keine konkrete gesetzliche Regelung angekündigt.

Was bedeutet das für Ihr Ladegeschäft?

Für Betreiber von Ladeinfrastruktur:

  • Weniger Bürokratie: Wegfall der BNetzA-Meldepflicht ab 2027
  • Bessere Planbarkeit: Digitale Netzanschlussverfahren, klare Vorgaben für Genehmigungen und verbindliche Fristen
  • Fördermöglichkeiten: Förderung für das Laden im Depot und in Mehrparteienhäuser 
  • Transparenzpflicht: Zentrale Verfügbarkeit von Preis- und Verfügbarkeitsdaten über NAP
  • Neue Services: Reservierungsfunktionen werden gefördert
  • V2G-Geschäftsmodelle: Klare Rahmenbedingungen für bidirektionales Laden

Für Logistik- und Transportunternehmen:

  • Depotladen-Förderung: Neue Förderrichtlinie 2026 inklusive Netzanschlusskosten
  • Öffentliche Infrastruktur: Ausbau von Lkw-Ladeinfrastruktur an Autobahnen und in Gewerbegebieten
  • Planungssicherheit: Langzeitkonzept für Autobahn-Ladeinfrastruktur kommt 2026

Kritische Punkte: Was bleibt offen?

Trotz der positiven Entwicklungen gibt es auch Unsicherheiten:

  1. Finanzierung: Fast alle Fördermaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Haushaltslage
  2. Zeitplan: Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung – Änderungen sind möglich
  3. Privatwirtschaft: Die Erwartungshaltung an private Investitionen ist hoch, aber ohne verbindliche Verpflichtungen

Fazit: Ein Masterplan mit klarer Richtung

Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 zeigt einen deutlichen Reifeprozess gegenüber seinem Vorgänger. Statt 68 kleinteiliger Maßnahmen setzt er auf 37 strategische Hebel, die die drängendsten Probleme der Branche adressieren: Bürokratieabbau, Netzanschluss-Herausforderungen, Preistransparenz und die Elektrifizierung des Güterverkehrs.

Für CPOs, EMSPs und Investoren bietet der neue Masterplan konkretere Planungsgrundlagen und weniger administrative Hürden. Besonders die Fokussierung auf E-Lkw-Infrastruktur und die Förderung von Depotladen eröffnen neue Geschäftsfelder.

Die Umsetzung wird entscheidend sein – und hier bleibt die Finanzierung der größte Unsicherheitsfaktor.

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Quellen: