Die neue Ladesäulenverordnung und was sie für den Ladebetrieb bedeutet

von Virta
4 Min
24.05.2022 12:08:16

Die zweite Novelle der Ladesäulenverordnung wurde am 10. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat mit 1. Januar 2022 in Kraft. Konkret setzt die Bundesregierung mit der Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) die EU-Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in deutsches Recht um und erfüllt gleichzeitig die Vorgaben aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur und der Konzertierten Aktion Mobilität.

Damit sendet die Bundesregierung kräftige Signale in Richtung Verkehrswende und die Elektrifizierung des Straßenverkehrs. Die Elektromobilität gilt als ein wichtiger Bestandteil für das Erreichen der Klimaziele 2030.

Dafür bedarf es deutschlandweit einer nutzerfreundlichen, sicheren und vor allem einer gut ausgebauten Ladeinfrastruktur. Fahrer und Fahrerinnen von Elektroautos sollen ihr Fahrzeug überall und zu jeder Zeit verlässlich laden können.

Das Laden soll in Deutschland also einfacher und transparenter werden, die neue Verordnung bringt aber noch weitere Neuerung mit sich. Was das für den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bedeutet, erfahren Sie hier. 

Welche Neuerungen bringt die Änderung der Ladesäulenverordnung?

Im Wesentlichen möchte der Gesetzgeber mit Umsetzung der EU-Verordnung bundesweit einheitliches Laden von Elektrofahrzeugen ermöglichen. Gleichzeitig sollen Ladesäulen für alle einfacher zugänglich werden. Dafür setzt die neue Ladesäulenverordnung folgende Punkte um:

  • Neue Ladepunkte für Elektrofahrzeuge müssen ab 1. Juli 2024 (ursprünglich war der 1. Juli 2023 vorgesehen) über eine standardisierte Schnittstelle verfügen, die das Übermitteln des Standorts sowie von Daten zu Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit ermöglichen. Außerdem sollen darüber auch problemlos Abrechnungs- und Autorisierungsdaten ausgetauscht werden können, um das Roaming zwischen unterschiedlichen Ladeplattformen zu vereinfachen.
  • Normalladepunkte und Schnellladepunkte müssen mindestens mit einer Steckdose des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2 ausgestattet sein bzw. mit Combo 2 Steckern nach DIN EN 62196-3, sollte es sich um Gleichstrom-Ladepunkte handeln.  
  • Öffentliche Ladepunkte müssen mit einem Kartenlesegerät samt PIN-Pad ausgestattet sein und damit mindestens das bargeldlose Zahlen über ein gängiges Debit- oder Kreditkartensystem kontaktlos ermöglichen. Andere Zahlungsarten via App oder QR-Code sind weiterhin zusätzlich erlaubt.
  • Normalladepunkte (AC) müssen nicht mehr zwingend über eine Steckdose verfügen, ein fest angebrachtes Ladekabel ist bereits ausreichend.
  • Die neue Ladesäulenverordnung findet nun ebenfalls bei Nutzfahrzeugen Anwendung.
  • Geänderte Anzeigepflicht: Neue öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur elektronisch spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme mitgeteilt werden anstatt wie bisher vier Wochen vor Errichtung.

Payment Terminal und PIN-Pad-Pflicht:

Laut Ladesäulenverordnung können mehrere Ladepunkte über ein gemeinsam genutztes Payment Terminal (Zahlungsterminal oder Kiosk) mit Kartenlesegerät verfügen.

Ein solches Payment Terminal - oder Kiosk - ist über die Cloud mit den Ladestationen verbunden und steuert nach erfolgreicher Zahlung den Ladevorgang an der Ladesäule. Also Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung. Vom Prinzip her funktioniert das so, wie wir es von klassischen Tankstellen kennen: Bezahlung am Terminal, Zapfsäule wählen, tanken.

Für Ladestationen, welche nicht über ein integriertes Zahlungsterminal verfügen, erfüllt diese Stand-Alone Payment Solution einfach und schnell die gesetzlichen Voraussetzungen der Ladesäulenverordnung. 

Da viele Hersteller noch nicht Ladestationen mit integriertem Payment Terminal anbieten, ist eine Stand-Alone Payment Solution oft die kosteneffizienteste Möglichkeit, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. 

Das kontaktlose Zahlen mit physischer Debit-, Giro- oder Kreditkarte erfordert ab gewissen Beträgen in Deutschland eine Authentifizierung mittels Geheimnummer. Daher müssen Ladestationen oder eben gemeinsam genutzte Payment Terminals auf jeden Fall mit einem PIN-Pad ausgestattet sein, damit Zahlungen, die eine PIN-Eingabe erfordern, freigegeben werden können.

Virta hat eine einfache Lösung für das Payment Terminal, sei es für zukünftige Ladeprojekte oder für die unkomplizierte Nachrüstung, damit Sie den gesetzlichen Ansprüchen gerecht werden. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um mehr zu erfahren. Oder abonnieren Sie unseren Newsletter, um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Welche Vorteile bringt einheitliches Laden?

Vorteile liegen klar auf der Hand: Standardisierte Schnittstellen an Ladesäulen werden in Zukunft dafür sorgen, dass alle Fahrerinnen und Fahrer von Elektroautos in Deutschland einen gewissen Standard bei öffentlich zugänglichen Ladestationen erwarten können.

Damit können unabhängig von App oder des benutzten Ladenetzwerkes Standorte, Verfügbarkeiten und Funktionsfähigkeit von Ladepunkten deutschlandweit eingesehen werden. Überall kann ebenfalls ohne Account bequem mit Debit- oder Kreditkarte bezahlt werden. Dies schafft einen übersichtlichen und transparenten Markt, davon profitieren schlussendlich Verbraucherinnen und Verbraucher am meisten. 

Ab wann gilt die neue Ladesäulenverordnung?

Die Änderung der Ladesäulenverordnung trat mit 1. Januar 2022 in Kraft. Alle Ladestationen, die ab dem  1. Juli 2023 in Betrieb gehen, müssen den neuen Anforderungen bezüglich Datenübermittlung und Zahlungsmöglichkeiten genüge tun. 

Deutschland ist eines der ersten Länder in der EU, welches die PIN-Pad-Pflicht an Ladestationen umsetzt. Der zeitliche Rahmen der Richtlinie 2014/94/EU sieht eine Umsetzung bis spätestens 1. Januar 2027 vor. Bis dahin werden also weitere Länder folgen. 

Bestehende Ladesäulen sind von der Novellierung der LSV - vorerst - nicht betroffen und müssen auch nicht nachgerüstet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass bis zum 1. Januar 2027 eine Pflicht zur Nachrüstung kommen wird, so zumindest lassen es Interna des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) verlauten. 

Kritikpunkte

Da die neue Ladesäulenverordnung das Nachrüsten von Ladesäulen, die vor dem 1. Juli 2023 in Betrieb gehen, nicht vorsieht, werden auch nach diesem Termin weiterhin Ladestationen ohne Kartenlesegerät und Möglichkeit zum Datenaustausch in Gebrauch sein.

Für die nächsten Jahre wird in Deutschland also weiterhin ein Fleckenteppich aus unterschiedlichen Ladenetzwerken bestehen. Für so manche Fahrer und Fahrerinnen von E-Autos kann es also noch zu Überraschungen kommen, sollte an einem Ladepunkt die bargeldlose Bezahlung doch nicht möglich sein. 

Kritik kommt auch an der Pflicht eines PIN-Pads. Da Ladebeträge oftmals keine 10 Euro ausmachen und somit weit unter das Zahlungslimit fallen, das eine PIN-Eingabe erfordert, sei eine PIN-Pad-Pflicht schlichtweg überflüssig.

Außerdem verteuern Zahlungsterminals den Ausbau der Ladeinfrastruktur nur unnötig, heißt es. Ob Ladestationen wie bereits in anderen Bereichen geschehen, von der SCA (Strong Customer Authentication) befreit werden, bleibt abzuwarten.

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Links:

Bundesregierung

Verordnung auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie