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Bayern: Förderung für Ladestation von bis zu 25.000 Euro pro Ladepunkt

von Virta
4 Min
11.06.2026 12:04:01
Bayern: Förderung für Ladestation von bis zu 25.000 Euro pro Ladepunkt
9:38

Bayern startet den 1. Förderaufruf für das Förderprogramm „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ 2026–2029. Gefördert wird der Neuaufbau öffentlich zugänglicher Ladepunkte in Bayern – mit höheren Förderobergrenzen für barrierefreie Ladepunkte. Anträge können vom 6. Juli 2026, 10:00 Uhr, bis zum 17. Juli 2026, 16:00 Uhr, eingereicht werden.

Der 1. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026–2029

Mit dem neuen Förderaufruf unterstützt der Freistaat Bayern den Ausbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Im Fokus stehen insbesondere Regionen, in denen die Flächenabdeckung mit Ladeinfrastruktur noch ausbaufähig ist. Für den Förderaufruf stehen bis zu 2 Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung.

Gefördert werden ausschließlich neu aufgebaute, öffentlich zugängliche Ladepunkte, die rund um die Uhr – also 24 Stunden pro Tag und sieben Tage pro Woche – nutzbar sind. Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung bestehender Ladeinfrastruktur ist in diesem Förderaufruf nicht förderfähig.

Anträge können vom 6. Juli 2026, 10:00 Uhr, bis zum 17. Juli 2026, 16:00 Uhr gestellt werden.

💡 TIPP: Bei diesem Förderaufruf spielt Barrierefreiheit eine zentrale Rolle. Für barrierefreie Ladepunkte gelten deutlich höhere Förderobergrenzen als für nicht barrierefreie Ladepunkte. Deshalb sollte die Barrierefreiheit bereits bei der Standort- und Projektplanung berücksichtigt werden.

 

Bayern Ladestation Förderung: Förderhöhen 2026

Die Förderung erfolgt über feste Obergrenzen pro Ladepunkt. Entscheidend sind die Ladeleistung und die Frage, ob der Ladepunkt beziehungsweise der zugeordnete Stellplatz die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt.

Die gewährte Zuwendung darf die förderfähigen Kosten – etwa Beschaffung, Installation, Netzanschluss und Inbetriebnahme – nicht überschreiten.

Fördergegenstand Ladeleistung Max. Förderung: barrierefreie Ladepunkte Max. Förderung: nicht barrierefreie Ladepunkte
Kategorie A: Normal-Ladepunkt ≥ 11 kW bis ≤ 22 kW 3.000 Euro pro Ladepunkt 2.000 Euro pro Ladepunkt
Kategorie B: Schnell-Ladepunkt > 22 kW bis ≤ 100 kW 10.000 Euro pro Ladepunkt 7.000 Euro pro Ladepunkt
Kategorie C: Schnell-Ladepunkt > 100 kW bis ≤ 250 kW 15.000 Euro pro Ladepunkt 10.000 Euro pro Ladepunkt
Kategorie D: Schnell-Ladepunkt > 250 kW 25.000 Euro pro Ladepunkt 17.000 Euro pro Ladepunkt

Die maximale Zuwendungssumme pro Antragsteller ist in diesem Förderaufruf auf 250.000 Euro begrenzt.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur entstehen. Dazu zählen insbesondere:

  • technische Ladepunktvorrichtung
  • angeschlagene Kabel
  • Leistungselektronik
  • Tiefbau und Fundament
  • Installation und Inbetriebnahme
  • Kennzeichnung und Stellplatzmarkierung
  • Stellplatzsensoren
  • Anfahrschutz
  • Beleuchtung und Wetterschutz
  • WLAN-Anbindung
  • Neuinstallation oder Ertüchtigung eines geeigneten Stromnetzanschlusses

Nicht förderfähig sind unter anderem:

  • Planungs- und Verwaltungskosten
  • Kosten für Genehmigungen
  • Kauf, Miete, Pachtung oder Anpassung von Grundflächen
  • Neubau des Parkplatzes oder der Verkehrsanbindung
  • Eigenleistungen
  • Betriebskosten

Mindest- und Maximalanzahl der Ladepunkte

Pro Antrag beziehungsweise Standort müssen mindestens 1 Schnell-Ladepunkt oder 4 Normal-Ladepunkte aufgebaut werden. Maximal förderfähig sind 2 Schnell-Ladepunkte oder 20 Normal-Ladepunkte pro Antrag beziehungsweise Standort.

Fördergegenstand Mindestanzahl Maximalanzahl
Normal-Ladepunkte 4 20
Schnell-Ladepunkte 1 2

 

Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind juristische Personen, insbesondere auch Gebietskörperschaften oder Verwaltungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Nicht antragsberechtigt sind Behörden beziehungsweise Dienststellen des Bundes und der Bundesländer sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Wichtige Voraussetzungen

  • Ladestandort in Bayern
  • Neuaufbau öffentlich zugänglicher Ladepunkte
  • öffentliche Zugänglichkeit rund um die Uhr, 24/7
  • kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor dem im Zuwendungsbescheid definierten Zeitraum
  • Aufbau und Anschluss durch geeignetes Fachpersonal
  • Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Energien
  • Einhaltung technischer und rechtlicher Vorgaben, zum Beispiel Ladesäulenverordnung, Mess- und Eichrecht, Preisangabenverordnung und technische Netzanschlussbedingungen
  • vollflächige Bodenmarkierung oder geeignete Beschilderung in begründeten Ausnahmefällen
  • Eintrag in mindestens einem elektronischen Ladesäulenfinder inklusive Echtzeit-Statusinformationen
  • Förderhinweis sichtbar an der Ladestation
  • Mindestbetriebsdauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme

Der Strom für den Ladevorgang muss aus erneuerbaren Energien stammen. Dies kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder durch Eigenerzeugung vor Ort, zum Beispiel durch Photovoltaik, erfolgen.

Barrierefreiheit: Was gilt im Förderaufruf?

Ein Ladepunkt gilt als barrierefrei, wenn er von bewegungseingeschränkten Menschen, insbesondere Rollstuhlfahrern, ohne Hilfe Dritter genutzt werden kann. Dafür gelten Mindestanforderungen an Bedienbarkeit, Stellplatz, Bodenbeschaffenheit und Bewegungsflächen.

Zu den Anforderungen gehören unter anderem ein rollstuhlgeeigneter Weg zwischen Fahrzeug und Ladepunkt, ein hindernisfreier Bewegungsraum vor den Bedienelementen sowie Bedienelemente und Ladestecker beziehungsweise Ladebuchsen in einer Höhe zwischen 0,85 m und 1,05 m.

Für Stellplätze senkrecht zur Straße gelten unter anderem mindestens 5,0 Meter Länge und 3,5 Meter Breite bei Einzelstellplätzen. Bei Doppelstellplätzen ist eine Breite von 6,0 Metern mit gemeinsamem markiertem Ein- und Ausstiegsstreifen vorgesehen. Für parallel zur Straße angeordnete Stellplätze gelten mindestens 6,7 Meter Länge und 2,5 Meter Breite in Verbindung mit einem mindestens 1,4 Meter breiten angeschlossenen Gehweg.

Bewilligungsverfahren: Wie werden Anträge priorisiert?

Mit der Antragstellung muss eine Kostenabschätzung des Vorhabens durch mindestens ein Vergleichsangebot oder einschlägige Referenzen mit vergleichbaren Ladeinfrastrukturvorhaben belegt werden.

Förderfähig sind nur Ladepunkte, die innerhalb von drei Jahren nach Maßnahmenbeginn voraussichtlich nicht zu Marktbedingungen aufgebaut würden. Die Bewertung dieses Wirtschaftlichkeitspotenzials erfolgt durch die Zuwendungsstelle.

Förderfähige Anträge werden nach dem Verhältnis von PKW-Bestand zur Anzahl öffentlich zugänglicher Ladepunkte in der jeweiligen Region, also Landkreis oder kreisfreie Stadt, absteigend gereiht. Anträge aus derselben Region oder mit gleichem PKW-Ladepunkt-Verhältnis werden zusätzlich nach dem Zeitpunkt der digitalen Antragstellung bearbeitet.

Die Schritte bis zur Förderung

  1. Projekt und Standort planen
  2. Barrierefreiheit und technische Anforderungen prüfen
  3. Kostenabschätzung mit Vergleichsangebot oder geeigneten Referenzen vorbereiten
  4. Antrag im digitalen Formular der Bewilligungsstelle einreichen
  5. Förderbescheid abwarten
  6. erst nach Bewilligung Aufträge vergeben oder Ladepunkte bestellen
  7. Ladepunkte innerhalb der Vorhabenlaufzeit aufbauen und in Betrieb nehmen
  8. jährliche Berichterstattung während der Mindestbetriebsdauer einreichen

Wichtig: Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen. Als Vorhabenbeginn gilt die Erteilung eines Lieferungs- oder Leistungsauftrags, der dem Vorhaben zuzurechnen ist. Ein unverbindliches Netzanschlussbegehren ohne explizite Beauftragung zählt hingegen nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 24 Monate betragen. Die geförderten Ladepunkte müssen anschließend mindestens fünf Jahre betrieben werden. Während dieser Zeit ist jährlich zum 1. Februar ein digitaler Jahresbericht mit wesentlichen Nutzungsdaten einzureichen.

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